RUF

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Vermittlungsauftrag einer Kurzzeitbetreuung für Mitarbeiter / Studierende der
TUM

    Vermittlungsauftrag:
  1. zwischen Frau/Herrn Auftraggeber (AG)
  2. Name
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  3. und R.U.F. Rund um die Familie, Tagesmütter und Babysitter Vermittlungsservice
    M.Franke und C.Kalmanowicz
    Englschalkinger Str. 140
    81925 München
    Auftragnehmer (AN)

  4. §1 Betreuungsvermittlung:
  5. 1. R.U.F. versucht, eine Betreuungsperson zu vermitteln.
    2. Kurzzeitbetreuung heißt Inanspruchnahme einer Betreuungsperson für maximal 4 Kalenderwochen - oder Vermittlung bis zu drei Betreuungspersonen im Krankheitsfall des Kindes, wobei R.U.F. kurzfristig an Werktagen verständigt werden kann.
    3. R.U.F. trifft eine Auswahl durch Vorgespräch und Hausbesuch.
    4. R.U.F. berät bzgl. der Höhe der Betreuungsvergütung und der notwendigen Absprachen.

  6. §2 Pflichten des AG:
  7. 1. Der AG wird R.U.F. innerhalb von 14 Tagen mitteilen, ob er sich für die von R.U.F. vorgeschlagene Betreuungsperson entschieden hat.
    2. Sollte die Betreuungsperson vom AG abgelehnt werden, ist R.U.F. hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen, damit R.U.F. eine weitere Betreuungsperson auswählen kann.

  8. §3 Vermittlungshonorar / Vertragsdauer:
  9. Das Vermittlungshonorar wird von der TUM übernommen.

  10. §4 Haftung / Versicherung:
  11. R.U.F. übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus dem Betreuungsvertrag mit dem AG und dem Betreuer ergeben können. Insbesondere für Schlecht- und /oder Nichterfüllung des Vertrages können keine Ansprüche gegen R.U.F. hergeleitet werden.

  12. §5 Datenschutz:
  13. Der AG verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Daten von Betreuungspersonen, die durch R.U.F. vermittelt wurden. Dies gilt insbesondere für die private Weitervermittlung von Betreuungspersonen unter Ausschluss von R.U.F. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein vom AG zu zahlender Schadenersatz in doppelter Höhe der entgangenen Vermittlungsgebühr fällig.

  14. §6 Schlussbestimmungen:
  15. Sollte eine oder einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder unwirksam ewordene Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung entspricht.

  16. §7 Besondere Vereinbarungen:
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  18. Ort, Datum, Auftraggeber
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